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Der Europäische Gerichtshof zwingt die Medien auf den Binnenmarkt. Rechtsanwalt Dr. Christoph Wagner, in der promedia Dezember 2011

Lizenzen ohne Grenzen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. Oktober 2011 in dem sogenannten Murphy-Case ein Urteil gefällt, das die europäische Medienlandschaft maßgeblich prägen könnte. Im Kern ging es um eine Gastwirtin aus Süd-England, die mit Smart-Karten eines griechischen PayTV-Veranstalters (Nova) die Fußballspiele der englischen Premier League zeigte. Dafür zahlte sie erheblich geringere Entgelte als der englische Veranstalter BSkyB sie von Gaststätten-Betreibern verlangt. Das war nach dem in England geltenden Recht unzulässig. Auch war dem griechischen Veranstalter Nova untersagt, seine Smart-Karten außerhalb Griechenlands zu vertreiben. Der EuGH hielt das Verbot der Nutzung ausländischer Smart-Karten für unvereinbar mit der Dienstleistungsfreiheit und dem Prinzip des Binnenmarktes. Außerdem führe ein strikt an Ländergrenzen orientiertes Lizenzvertragssystem zur Marktabschottung und verstoße daher gegen das europäische Wettbewerbsrecht.

Dr. Christoph Wagner

Die Lizenzgeber von attraktiven Sport- und Filmrechten (UEFA, Fußballigen, Formel 1, US Film-Studios) lizensieren die Übertragungsrechte an ihren Inhalten bisher in der Regel auf „Country-by-Country“- Basis, um für jeden Markt den höchstmöglichen Preis zu erzielen. In jedem Land erwirbt zumeist ein Programm-Veranstalter exklusive Pay-TV oder Free-TV Rechte und refinanziert die Rechtekosten über Abbonnenten oder Werbeeinnahmen. Dabei ergeben sich insbesondere bei Fußballübertragungsrechten erhebliche Preisgefälle zwischen dem Land der jeweiligen Liga und den übrigen Ländern. Auch bei Spielfilmen gibt es unterschiedliche Vorlieben und Preisniveaus in den Mitgliedsländern. Der EuGH stellt mit seiner Entscheidung diese an Ländergrenzen orientierte Lizensierungspraxis grundlegend in Frage. Zwar könnten weiterhin exklusive Lizenzen für bestimmte Territorien eingeräumt werden. Effektiv durchsetzen lässt sich nach der Entscheidung die Exklusivität aber nicht mehr. Wer in irgendeinem Land der EU eine Empfangsberechtigung von einem Veranstalter erwirbt, kann das Programm damit in jedem anderen Land empfangen. Dass die Lizenzgeber in den hochpreisigen Ländern keine Premium-Erlöse für absolute Exklusivität mehr erzielen können, nimmt der EuGH in Kauf. Gerechtfertigt seien nur „angemessene“ Entgelte, die sich auch ohne den strengen Exklusivitätsschutz erreichen ließen. Continue reading Der Europäische Gerichtshof zwingt die Medien auf den Binnenmarkt. Rechtsanwalt Dr. Christoph Wagner, in der promedia Dezember 2011