Das Urheberrecht darf nicht den Zugang zum Netz beschränken. Von Petra Kammerevert (SPD), Mitglied des Europäischen Parlaments, in der promedia

Die Diskussion um “Schutz des Geistigen Eigentums” ist auf EU-Ebene eröffnet

Am 24. Mai präsentierte EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier einen lange erwarteten ersten Aufschlag zum Urheberrecht in vier Teilen: Neben der Mitteilung “Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums”[1] und einem Richtlinienvorschlag “über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke”[2] wurden jeweils Verordnungsvorschläge “zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch Zollbehörden”[3] und zur “Stärkung der Europäischen Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie”[4] unterbreitet. In den folgenden Ausführungen will ich mich auf die beiden erstgenannten Punkte beschränken.

Petra Kammerevert
Petra Kammerevert

Die Mitteilung der Kommission stellt eine Art Maßnahmenfahrplan dar. Im Anhang sind 19 Maßnahmen aufgelistet, die bis Ende 2012  in Angriff genommen werden sollen. Sie reichen von der Überarbeitung des Marken- und Patentschutzes, der Diskussion über die Abgabe für Privatkopien, eine Umstrukturierung der Beobachtungsstelle für Marken- und Produktpiraterie bis hin zu einem Vorschlag für einen Europäischen Urheberrechtskodex. Mit dem gleichzeitig vorgelegten Richtlinienvorschlag über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke soll die Digitalisierung und Online-Verfügbarmachung von Werken vereinfacht werden, an denen zwar noch ein Urheberrecht besteht, der Urheber aber derzeit nicht ausfindig gemacht werden kann. Leider greift dieser Vorschlag meines Erachtens an einigen Stellen zu kurz.Vor allem vier Interessengruppen beklagen zu Recht ihre fortwährenden Probleme mit verwaisten Werken: Bibliotheken, Archive, Museen und Rundfunkanstalten. Für verschriftlichte Werke hat die Kommission meiner Ansicht nach einen gangbaren Weg gefunden. Sie schlägt vor, dass z.B.  eine öffentliche Bibliothek zukünftig zur Rechteklärung eine noch näher durch die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten auszugestaltende “sorgfältige Suche” nach dem Urheber im Land der Erstveröffentlichung durchführen muss. Bleibt diese ergebnislos, kann das Werk in einer Datenbank verzeichnet werden und gilt mit Eintragung EU-weit als verwaist.

Genau dieses Vorgehen soll nach Willen der Kommission auch auf Filmwerke in Sammlungen und audiovisuelle Werke, die in den Archiven der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten schlummern, angewendet werden. Was für Druckerzeugnisse eine pragmatische Lösung darstellt, erweist sich bei audiovisuellen Werken jedoch als äußerst schwierig. Nehmen wir mal an, ARD oder ZDF möchten eine mehrteilige Dokumentationsreihe aus dem Jahre 1973 aus aktuellem Anlass in einem Online-Dossier verfügbar machen. Hierin sind verschiedene Hintergrundmusiken enthalten, es werden ca. 20 Fotos als Originaldokumente eingeblendet und bereits damals vorhandenes Archivmaterial wurde in der Reihe verarbeitet. Nach wie vor müsste zu jedem einzelnen Recht vor der Online-Verfügbarmachung eine tiefgründige Suche stattfinden. Dieser extrem aufwendigen Recherche wird sich heute wie in Zukunft niemand unterziehen können. Leider hat man die Idee, Massenverwertern von Rechten (wie es Rundfunkanstalten naturgemäß sind) mit einer pragmatischen Lösung entgegen zu kommen, kurz vor Verabschiedung des Vorschlags verworfen. Es waren aber gerade die Rundfunkveranstalter, die die Forderung nach Regelungen für verwaiste Werke mit angestoßen und vorangetrieben haben. Ich halte es für zwingend notwendig, dass wir in der parlamentarischen Debatte praktikable und einfache Lösungen für die Rechteklärung bei audiovisuellen Werken finden.
Konstruktive Vorschläge, wie z. B. seitens der der Europäischen Rundfunkunion (EBU/UER), die ein erweitertes kollektives Rechtemanagement vorsehen[5], sind von der Kommission fallen gelassen worden. Zudem bleibt unklar, weshalb der Vorschlag nur auf solche Werke öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter Anwendung finden  soll, die vor dem 31. Dezember 2002 produziert wurden. Das Datum scheint willkürlich gesetzt. Hinzu kommt, dass auch private Rundfunkveranstalter zunehmend Probleme mit der Digitalisierung verwaister Werke bekommen. Sie werden aber vom Kommissions-Vorschlag überhaupt nicht erfasst.
Unbeantwortet bleibt zudem die neuralgische Frage, wie wir künftig mit verwaisten Werken umgehen, die eine kommerzielle Verwertung z. B. bei Google-Books finden und dann regelmäßig als Netz-Bösewicht angeprangert werden. Vorstellbar ist darüber hinaus, dass private Museen, Archive und Bildungseinrichtungen ein Interesse an einer Digitalisierung bei ihnen vorhandener audiovisueller verwaister Werke haben. Um umfassend ein kulturelles Erbe im Digitalzeitalter zu sichern, müssen auch hier praktikable Lösungen gefunden werden. In den anstehenden Diskussionen über den Richtlinienentwurf im Europäischen Parlament werde ich mich dafür einsetzen, dass wir die Frage der Online-Verfügbarmachung verwaister Werke so umfassend wie möglich klären, gleichzeitig aber einfach handhabbare und den jeweiligen Medien gerecht werdende Lösungen anbieten.

Insgesamt stellt das Urheberrecht eine anspruchsvolle Materie dar. Das ist darin begründet, dass durchaus legitime aber auch sich widerstrebende Interessen, nämlich Vergütungsinteresse des Schöpfers, Nutzungs- und Weiterverwertungsinteresse des Nutzers (easy access) und ein allgemeines Interesse an Förderung der Kreativität wie in einem magischen Dreieck zu einem optimalen Ausgleich gebracht werden müssen. Ein neues, modernes Urheberrecht muss dabei nicht nur einen fairen Interessenausgleich finden, sondern es muss schnell auf Akzeptanz stoßen und auf neue technische Entwicklungen anwendbar sein.

Deshalb möchte ich in die Debatte folgende grundlegenden, netzpolitischen Überlegungen einbringen, die auch das Urheberrecht künftig maßgeblich prägen sollten: Ein modernes Urheberrecht darf nicht den freien Zugang zum Netz einschränken. Dies würde den “Kreativmotor” Internet regelrecht abwürgen. In diesem Zusammenhang ist Internetsperren, Internetzugangssperren oder auch Stopp-Schildern kategorisch eine Absage zu erteilen.
Gerade jungen Internetnutzern ist schlicht nicht vermittelbar, warum sie ein online erworbenes Lied wenn sie es nicht mehr hören wollen, nicht weiterverkaufen dürfen. “Das kann man mit jeder Vinyl-Single und jeder CD auch. Lied bleibt Lied!”, werden sie Ihnen (verständlicherweise) entgegen. Darüber hinaus halte ich eine dem amerikanischen Recht durchaus bekannte fair use Regelung, die transformative Werknutzungen erlaubt und damit Kreativität im Web fördert, für sinnvoll.
Bestrebungen der Unterhaltungsindustrie, die Privatkopie weiter einzuschränken, sind meines Erachtens ebenfalls abzulehnen. Vielmehr bedarf es einer einfach verständlichen und leicht umsetzbaren Regel, die Privatkopien auch im digitalen Zeitalter ermöglicht.
Mit der Reform des Urheberrechts muss abschließend eine Antwort auf die zurzeit vielfach diskutierte Verantwortung der Provider gegeben werden. Aus meiner Sicht dürfen den Providern keinesfalls hoheitliche Aufgaben, die dem Staat obliegen, überantwortet und damit auch einer parlamentarischen oder richterlichen Kontrolle entzogen werden. Wenn man es mit der Ablehnung der Speicherung von Daten auf Vorrat ernst meint, kann man sie nicht durch die Hintertür des Providers zum Zwecke des Urheberrechtschutzes erneut herzlich willkommen heißen. Providerhaftung bedeutet die flächendeckende und permanente Kontrolle der Nutzer und ihres Verhaltens im Internet – sie ist daher abzulehnen.
Der neue Internet-Standard IPv6 wird die Vergabe statischer IP-Adressen ermöglichen. Damit droht eine historische Errungenschaft des Internets, nämlich die Möglichkeit der anonymen oder pseudonymen Kommunikation, die gesellschaftliche Debatten und Umbrüche ermöglicht hat, wie wir sie uns vor noch kurzer Zeit nicht vorstellen konnten, verloren oder zumindest eingeschränkt zu werden. Auch wenn Anonymität Risiken und Gefahren birgt, erscheint sie mir bewahrenswert. Deshalb bedarf es einer gesetzlichen Regelung, dass auch künftig jeder ein Recht auf einen anonymen Zugang zu Kommunikationsnetzen hat. IP-Adressen sind daher auch zukünftig dynamisch zu vergeben.

Petra Kammerevert (SPD), Mitglied des Europäischen Parlaments
Weitere Informationen: promedia

[5] siehe hierzu: “Modern Copyright for Digital Media – Legal analysis and EBU proposals”, Version “White Paper”, englische Fassung, Punkt 2.3.2, S. 48, abrufbar unter:
http://www.ebu.ch/registration/policy2010/images/EBU%20Copyright%20WHITE%20Paper_EN_FINAL.pdf

 

2 thoughts on “Das Urheberrecht darf nicht den Zugang zum Netz beschränken. Von Petra Kammerevert (SPD), Mitglied des Europäischen Parlaments, in der promedia

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