Die Sonderregulierung für Rundfunk ist überholt. Interview mit Conrad Albert, Vorstand ProSiebenSat.1, Legal, Distribution & Regulatory Affairs, promedia April 2012

ProSiebenSat.1 fordert faire Spielregeln für alle Anbieter digitaler Inhalte

„Die Sonderregulierung für Rundfunk ist überholt“

Interview mit Conrad Albert, Vorstand ProSiebenSat.1, Legal, Distribution & Regulatory Affairs

Conrad Albert, Vorstand ProSiebenSat.1, hat in einem promedia-Interview gefordert, bei allen Fragen der Medienregulierung und des Medienkonzentrationsrechtes die Anbieter digitaler Inhalte gleich zu behandeln und die Sonderregulierungen für Rundfunk zu beenden:  „‚Meinungsmacht TV‘ sollte etwa durch einen Faktor ‚Meinungswirkung online‘ relativiert werden. Deshalb setzen wir uns klar dafür ein, für alle Anbieter audio-visueller Inhalte gleiche Rahmenbedingungen zu schaffen“, so Albert. Seiner Meinung nach benötigen wir kein Medienkonzentrationsrecht für andere Gattungen. Vielmehr müsse als fragwürdig gelten, dass 2012 noch die gleiche Ausprägung der genannten Kriterien bei Rundfunk vorherrscht wie vor zwanzig Jahren. Kritisch zeigte sich der im Konzern für Regulierungsfragen zuständige Vorstand, gegenüber einem von der Politik favorisierten Anreizsystem. Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zur Untersagung der Springer-ProSiebenSat1.-Fusion habe sich eine Änderung des bestehenden Medienkonzentrationsrechts erübrigt.

Conrad Albert
Conrad Albert

promedia: Herr Albert, die Ministerpräsidenten wollen in diesem Jahr über eine Novellierung des Medienkonzentrationsrechts entscheiden. Ist die Fernsehzentriertheit des Konzentrationsrechts grundsätzlich noch zeitgemäß?
Conrad Albert:
Tatsächlich messen wir in dieser wichtigen Frage mit zweierlei Maß, denn unser Medienkonzentrationsrecht ist erstens rundfunkzentriert und findet zweitens ausschließlich Anwendung auf deutsche Rundfunkveranstalter. Das heißt in der Konsequenz, dass die wichtigsten internationalen Player mit teilweise monopolistischen oder marktbeherrschenden Strukturen wie Google und Facebook nicht betroffen sind, es sei denn, sie wären als Investoren an deutschen Veranstaltern aktiv. Daran haben diese Unternehmen natürlich kein Interesse, da sie wissen, dass wir von medienrelevanten Größenordnungen mit wesentlichem Einfluss sprechen. In Deutschland etwa sind mittlerweile 20,2 Millionen Menschen bei Facebook aktiv, das entspricht knapp einem Viertel der Gesamtbevölkerung. Diese Entwicklung kann bei der Betrachtung der Marktstellung von Rundfunkveranstaltern nicht ausgeblendet werden. „Meinungsmacht TV“ sollte etwa durch einen Faktor „Meinungswirkung online“ relativiert werden. Deshalb setzen wir uns klar dafür ein, für alle Anbieter audio-visueller Inhalte gleiche Rahmenbedingungen zu schaffen.

promedia: Das heißt, dass heute von Online-Plattformen und Suchmaschinen eine ebenso große Gefahr für die Meinungsbildung ausgeht wie von klassischen TV-Sendern?
Conrad Albert:
Gefahr ist ein viel zu großes Wort! Die ProSiebenSat.1 Media AG hat mit ihren starken TV- und Internet-Marken Deutschlands die Pole Position inne und profitiert von den vielen strategischen Vorteilen einer digitalisierten Medienlandschaft. Darüber hinaus sind weder die ungebremste Kannibalisierung des Fernsehens durch das Internet, noch die vielbeschworene Konvergenz aller Medien auf einem einzigen Bildschirm zur Realität geworden. Die Digitalisierung schreitet in atemberaubendem Tempo voran, wir brauchen den klaren Blick darauf, wie sich Breitenwirkung, Aktualität, Suggestivkraft und Verbreitung der Medien als Basis für Medienkonzentrationsrecht entwickeln. Bei der Breitenwirkung des Fernsehens ist jenseits der Zunahme der Endgeräte festzuhalten, dass sie heute eine andere als noch vor zehn Jahren ist: Jede Meinungsäußerung im TV kann von den Zuschauern mit einem Mausklick bei Wikipedia überprüft, via Twitter kommentiert und in der Social Community diskutiert werden. Auch die Frage nach der herausragenden Aktualität des Fernsehens muss man differenzierter betrachten. Denken Sie nur an die Handy-Videos der Demonstrationen des Arabischen Frühling auf verschiedenen Video-Plattformen . Natürlich kann dem Medium Fernsehen nicht seine Aktualität abgesprochen werden! Aber die Feststellung des BVerfG, „dass Inhalte schnell, sogar zeitgleich, an die Rezipienten übertragen werden können“ ist im Vergleich zum Internet nun wirklich kein Differenzierungsmerkmal mehr. Deshalb ist, die Sonderregulierung des Rundfunks in der bekannten Ausprägung nicht mehr gerechtfertigt.
Und hinsichtlich der Suggestivkraft des Rundfunks hat sich im Zeitalter schneller DSL-Verbindungen der Unterschied zwischen Bewegtbildinhalten auf verschiedenen Plattformen ganz klar nivelliert. Welchen Erkenntniswert hätte auch eine Diskussion darüber, ob eine Nachrichtensendung im Fernsehen durch ihre Kombination aus Text, Bewegtbild, Grafik und Ton eine höhere Suggestivkraft entfaltet als Spiegel Online oder die Huffington Post, auf deren Websites eben auch diese Verquickung von Text, Bewegtbild, Grafik und Ton stattfinden? Meiner Meinung nach benötigen wir kein Medienkonzentrationsrecht für andere Gattungen. Vielmehr muss als fragwürdig gelten, dass 2012 noch die gleiche Ausprägung der genannten Kriterien bei Rundfunk vorherrscht wie vor zwanzig Jahren.

promedia: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jetzt entschieden, dass die Untersagung der Springer-ProSiebenSat1.-Fusion rechtswidrig war. Welche Konsequenzen hat das für die Novellierung des Medienkonzentrationsrechts?
Conrad Albert:
Zunächst einmal ist die wichtigste Konsequenz die Planungs- und Rechtssicherheit. In der aktuellen Bewertung und für die Betrachtung potentieller Gesellschafterszenarien kann man nach dem Urteil feststellen, dass außer der Bertelsmann-/ RTL-Gruppe jedes Unternehmen in Frage kommt. Eine Änderung des bestehenden Medienkonzentrationsrechts erübrigt sich. Konkret hat die KEK bei Gesellschafterwechseln nun folgende Möglichkeiten: Sollte ein möglicher neuer Gesellschafter keine bestehenden Aktivitäten auf dem TV-Markt haben, dürfen alle denkbaren Marktstellungen auf verwandten Märkten nur dann geprüft werden, wenn ProSiebenSat.1 einen Marktanteil von 25 Prozenterreicht oder knapp unterschreitet. Dabei müssen 5 Prozent Bonuspunkte in Abzug gebracht werden. Ist ein neuer Gesellschafter bereits auf dem TV-Markt aktiv, wird der Marktanteil von ProSiebenSat.1 minus 5 Prozent Bonuspunkte addiert zu dem Marktanteil der bestehenden TV-Beteiligungen. Ist die Summe kleiner 25 Prozent, hat die KEK wiederum keine Spielräume zur Entscheidung. Liegt der kumulierte Marktanteil über 25 Prozent oder knapp darunter, prüft die KEK alle denkbaren Marktstellungen und entscheidet.

promedia: Sollte die Novellierung mit einem Anreizsystem für private Sender für zusätzlichen Public-Value verbunden werden?
Conrad Albert:
Ein Anreizsystem alleine ist nicht die Lösung. Notwendiger und zielführender ist aus meiner Sicht die Diskussion um ein Level Playing Field. Anstatt immer neue Regulierungs- und erweiterte Aufsichtsstrukturen zu etablieren müssen wir zu einer langfristigen und der Internationalität unseres Marktes gerecht werdenden Wettbewerbsfähigkeit deutscher Rundfunkunternehmen kommen. Das Privatfernsehen in Deutschland ist heute von zum Teil monopolisitischen bzw. oligopolistischen Strukturen eingekreist: Den Media-Agenturen, den Kabelnetzbetreibern, den öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten und Internet-Giganten mit dominanten Marktstellungen. Wir setzen uns dafür ein, für alle Anbieter audio-visueller Inhalte gleiche Rahmenbedingungen zu schaffen und damit den Fernsehstandort Deutschland insgesamt zu stärken.

promedia: Welche Anreize wären aus Ihrer Sicht attraktiv?
Conrad Albert:
Wenn überhaupt, dann brauchen wir Anreize, die einen echten monetären Mehrwert haben – etwa mehr Werbeliberalisierung. Dafür ist aber eine Entscheidungsfindung in Brüssel notwendig, und erfahrungsgemäß wird dieser Prozess begleitet von einer langwierigen Diskussion aller europäischer Mitgliedstaaten.

promedia: Auf modernen Fernsehern treffen sich heute über HbbTV klassische lineare Angebote, die reguliert sind, und Web-TV-Angebote, die nicht reguliert sind. Sollte man künftig alle Bewegtbildangebote nicht stärker regulieren als die Printmedien?
Conrad Albert:
Auch hier muss das vorrangige Ziel ein Level Playing Field sein: Die Deregulierung von Rundfunk und der Schutz der legalen Inhalte. Die Konsequenz wäre doch ansonsten, dass Regulierung nur die deutsche bzw. europäische Kreativwirtschaft benachteiligt, wenn Rundfunk und internetbasierte Dienste auf einem Screen zu sehen sind. Das kann nicht in unserem Interesse sein.

promedia: In diesem Jahr soll Google TV auch in Deutschland starten, eine Suchmaschine für Web-TV. Ist nach den Erfahrungen der Printmedien zu befürchten, dass kein „fair-search“ stattfindet?
Conrad Albert:
Erstens kann ich diese Frage seriöserweise erst nach dem Start von Google TV beantworten, zweitens weiß ich um die Kraft und Möglichkeiten der TV-Sender und bin deshalb nicht nervös. Auch sind nicht alle Erfahrungen, die die Verlage mit Google gemacht haben, unmittelbar auf Fernsehunternehmen übertragbar. Generell gilt: Die Medienregulierung sollte die Marktentwicklung bei Connected Devices im Auge behalten. Und wenn marktmächtige Plattformen und Infrastrukturbetreiber den Zugang zu Rundfunkangeboten beeinflussen, dann muss eingegriffen werden.

promedia: Online-Plattformen werden für die Verbreitung von Bewegbildinhalten immer wichtiger. Sehen Sie hier eine Gefahr für Meinungsvielfalt und Medienvielfalt?
Conrad Albert:
Das Gegenteil ist der Fall: Connected Devices sind für die ProSiebenSat.1-Gruppe ein wichtiger Baustein, um unsere Inhalte auf allen relevanten Plattformen zugänglich zu machen. Wir sind ganz klar „Diversifikations-Marktführer“ im deutschen Markt, und haben diese herausragende Stellung auch deshalb inne, weil wir unsere Zuschauer und deren Nutzungsgewohnheiten klar in den Mittelpunkt aller Überlegungen stellen.

promedia: Sollten Google TV-Auflagen erteilt werden?
Conrad Albert:
Ganz klares Nein! Zum einen wäre dieses Vorhaben mangels Zuständigkeit und Zugriffsmöglichkeit schlicht nicht umsetzbar. Zum anderen zeugt es nicht gerade von Kreativität, überholte Regulierung auf neue Anbieter zu übertragen. Nochmals: Ich plädiere dafür, die Regulierung der klassischen Medien zu reduzieren.

promedia: Wird HbbTV insgesamt zu einer Bedrohung für das lineare Fernsehen?
Conrad Albert:
Ihre Frage klingt, als bräuchten wir einen Artenschutz für das lineare Fernsehen!

promedia: …zumindest eine Unterstützung…
Conrad Albert:
…Das lineare Fernsehen wird es auch weiterhin geben, zunehmend in Kombination mit der Nutzung von Tablet PCs oder Smartphones, was wir als „Social TV“ bezeichnen. Und bei HbbTV steigt die Sehdauer nach unseren Untersuchungen sogar an, wenn über den zweiten Screen TV und Internet parallel genutzt werden. Häufig suchen die TV-Zuschauer dabei nach weiterführenden Informationen zur Sendung oder tauschen sich via Social Web mit Freunden über das gerade laufende TV-Programm aus. Die Parallelnutzung von TV und Internet wirkt sich auch auf die Erwartungshaltung der Zuschauer aus: Sie möchten ihre Lieblingssendungen zu jeder Zeit ansehen können oder interaktiv daran teilnehmen. Die Verschmelzung zwischen TV-Gerät und Internet eröffnet also attraktive Möglichkeiten – sowohl für Medienanbieter als auch für Zuschauer. Das Fernseherlebnis wird um eine Dimension erweitert, der Fernseher wird das Supermedium. Mit großen Inhalten auf großen Bildschirmen und noch stärkerer Nutzerbindung über das Second Screen.

promedia: Google will auch Werbung bei Google-TV platzieren. Welche Regelungen sollte es für Werbeplatzierungen auf Online-Distributions-Plattformen geben, die über HbbTV, als auf dem Fernseher genutzt werden können?
Conrad Albert:
Grundsätzlich gibt es ja für den Bereich der Online-Distribution längst ein klares Regelwerk für Werbeplatzierungen für europäische Anbieter wie z.B. maxdome oder MyVideo. Diese Regelungen können aber nicht die Werbung auf Plattformen erfassen, die außerhalb der EU ihren Ursprung haben. Und, was noch gravierender ist: Es gibt derzeit keine Schutzmechanismen, wenn z.B. bei Smart TVs gezielt unsere TV-Angebote durch Werbe- oder Teleshopping-Angebote von Dritten auf dem gleichen Bildschirm parasitär genutzt werden. Das kann nicht nur die privaten TV-Anbieter treffen sondern auch die Öffentlich-Rechtlichen, wenn z.B. während des „Tatort“ ein Anbieter von Krimi-DVDs auf dem gleichen Bildschirm werben würde, um von der Marke „Tatort“ und dessen Zielgruppenaffinität zu profitieren.
Hier muss der Gesetzgeber ein Auge darauf haben, damit wir nicht – ähnlich wie bei Piraten-Websites– den attraktiven Content produzieren und bezahlen, damit dann Trittbrettfahrer damit ihre Werbe- oder Verkaufserlöse realisieren können, ohne selbst einen Beitrag für die Kreativwirtschaft zu leisten. Wer investiert, muss auch angemessen kapitalisieren können.

promedia: Auf vielen TV-Geräten sind bereits Apps für Web-Angebote vorinstalliert. Ist hier eine Regulierung erforderlich?
Conrad Albert:
Es wäre verfrüht, bereits heute vollständige vorrauseilende Regulierung zu fordern. Niemand kann vollständig absehen, in welchem Umfang oder in welcher Art wir in zwei oder fünf Jahren Probleme mit den neuen Plattformen bekommen werden.
Noch einmal: Die Sonderregulierung für Rundfunk ist weitgehend überholt … wir sollten und müssen sie nicht zwanghaft auf andere Medien übertragen!

promedia: Der 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat sich mit der Plattformregulierung bereits befasst. Inwieweit müsste diese Regelung novelliert werden?
Conrad Albert:
Was konvergente Plattformen oder Connected Devices angeht, stehen wir am Anfang einer Entwicklung, in deren Verlauf wir heute erst einmal froh darüber sein sollten, dass sich die Zuschauer in so großem Ausmaß für die Investition in neue, „smarte“ Endgeräte entschieden haben.
Einen Kritikpunkt hatte ich mit dem Gebot der Abwehr parasitärer Werbung auf Plattformen genannt. Darüber hinaus sollte man neuen Angebotsformen die Möglichkeit geben, sich zu entwickeln. Wir müssen uns fragen, was wir heute überhaupt noch auf nationaler Ebene mit den kommenden Rundfunkstaatsverträgen steuern können.
Wir werden uns von vielen alten Zöpfen der Sonderregulierung des Rundfunks verabschieden müssen, alles andere wäre eine negative Standortpolitik.
Hier wird es meines Erachtens in Zukunft darauf ankommen, dass die einzelnen deutschen Regulierungsinstanzen des Bundes und der Länder stärker mit ihren Nachbarn in der EU zusammenarbeiten. Auf Augenhöhe mit z.B. den amerikanischen Regulierungsbehörden müssen sie zu tatsächlichen Erfolgen bei der gemeinsamen Regulierung konvergenter Medienangebote im Sinne eines „Level Playing Field“ finden.

Über Conrad Albert

  • Studium Rechtswissenschaft, Rechtsanwalt
  • Leitung Corporate Office HOT Networks AG
  • Leiter Legal & Business Affairs Euvia Media Gruppe
  • Ab 2006 General Counsel der ProSiebenSat.1 Group für die Bereiche Legal, Distribution & Regulatory Affairs
  • Seit 1. Oktober 2011 Mitglied des Vorstands der ProSiebenSat.1 Media AG und verantwortlich für das Ressort Legal, Distribution & Regulatory Affairs

Artikel in der promedia April 2012

Weitere Informationen: promedia

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