Erkenntnisse aus den Marktgutachten im Rahmen der Drei-Stufen-Tests. Artikel in den media perspektiven 2/2011 von Runar Woldt

Bildquelle: media-perspektiven.de
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Der Artikel “Öffentlich-rechtliche Onlineangebote: Keine Gefahr für den Wettbewerb liefert eine profunde  Darstellung der komplexen Drei-Stufen-Tests.  Goldmedia verweist gern auf diesen Artikel. Autor des Artikels, erschiennen in den media perspektiven 2/2011, ist Runar Woldt.

Auszüge aus dem Artikel

“Der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der erstmals Telemedien neben Hörfunk und Fernsehen als eigenständiges Element des öffentlich-rechtlichen Auftrags – und nicht lediglich als „programmbegleitend“ – definiert (9), etabliert entsprechend den Zusagen gegenüber der Europäischen Kommission ein „Verfahren zur Konkretisierung des allgemeinen Telemedienauftrags“ (10), den so genannten Drei-Stufen-Test. §11f des Rundfunkstaatsvertrags bestimmt, dass eine Rundfunkanstalt, die ein neues Telemedienangebot plant oder ein bestehendes Angebot verändern möchte, dem zuständigen Aufsichtsgremium (Fernsehrat oder Rundfunkrat) in einem „Telemedienkonzept“ darzulegen hat,

1. inwieweit das Angebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,
2. in welchem Umfang durch das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und
3. welcher finanzielle Aufwand für das Angebot erforderlich ist.“ (11)”

Aus dem Fazit:

“Die marktlichen Gutachten haben daher insgesamt ihre Aufgabe innerhalb der Drei-Stufen-Tests erfüllt. Darüber hinaus haben sie mit den gesammelten Daten und Informationen über die Verhältnisse in den deutschen Telemedienmärkten eine Transparenz geschaffen, die so vor Beginn der Drei-Stufen-Tests nicht vorhanden war. Dies sollte auch für die weitergeführte medienpolitische Diskussion von Nutzen sein. Voraussetzung ist allerdings, dass die vielfältigen Erkenntnisse aus den Gutachten von den an der Debatte Beteiligten auch zur Kenntnis genommen werden, statt altbekannte, nunmehr als widerlegt anzusehende Behauptungen über angeblich wettbewerbsverzerrende Wirkungen öffentlich-rechtlicher Telemedien zu wiederholen. (77)”

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