„Das neue Gebührenmodell bildet die Realität ab“, Dr. Johannes Beermann, Chef der Sächsischen Staatskanzlei

promedia-Fragen an die Chefs der Staatskanzleien Albrecht Gerber, Stefan Grüttner, Dr. Johannes Beermann, Dr. Arne Wulff, promedia 7/2010

Die Ministerpräsidenten haben sich Mitte Juni auf ein neues Finanzierungsmodell für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geeinigt, nach dem der neue Beitrag pro Haushalt in der Wohnung erhoben werden und alle Nutzungsmöglichkeiten der dort leben Personen (Fernsehen, Hörfunk, Telemedien, PC, Autoradio) abdecken. Gleiches gelte auch im nichtprivaten Bereich. Dort soll der Beitrag pro Betriebsstätte, gestaffelt nach der Zahl der Mitarbeiter erhoben werden. Für Kleinbetriebe mit bis zu vier Mitarbeitern gelte ein ermäßigter Beitragssatz von einem Drittel des regulären Beitragssatzes.
Die Höhe des Beitrags soll bedingt durch den Modellwechsel nicht über den bisherigen Betrag von 17,98 Euro steigen. Die bisherige Differenzierung zwischen Grund- und Fernsehgebühr (Unterscheidung TV, Radio, Handy und PC) fällt zukünftig weg.
Die Regierungschefin und die Regierungschefs beauftragen mit ihrer Entscheidung auf der Ministerpräsidentenkonferenz in Berlin die Rundfunkkommission der Länder mit der Ausarbeitung eines Staatsvertragstextes, der den Modellwechsel zur nächsten Gebührenperiode im Jahr 2013 festlegen soll. Im Rahmen dieser Ausarbeitung wird auch eine öffentliche Anhörung stattfinden.
Die Regierungschefin und die Regierungschefs der Länder sehen ihre Einschätzung eines grundsätzlichen Reformbedarfs bei der Rundfunkgebühr auch mit dem Gutachten des Heidelberger Steuerrechtlers und ehemaligen Bundesverfassungsrichters Prof. Paul Kirchhof bestätigt. Dieser hatte vor wenigen Wochen in seinem Gutachten die Reformüberlegungen der Länder gestützt.
Zum 1. Januar 2013 werden Werbung und Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk gleichbehandelt, das heißt kein Sponsoring an Sonn- und Feiertagen und nach 20.00 Uhr an Werktagen mit Ausnahme von großen Sportereignissen.     Die finanziellen Auswirkungen des Modellwechsels bei der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden mit dem 19. KEF-Bericht Ende 2013 festgestellt.
Die KEF wird von den Ministerpräsidenten gebeten, in dem 19. KEF-Bericht ebenfalls ihre Berechnungen zu den finanziellen Auswirkungen einer Reduzierung der Werbung und des Sponsorings, die sie bereits mit dem 15. Bericht vorgelegt hat, zu aktualisieren.
Auf der Basis des 19. KEF-Berichts und der aktualisierten Zahlen soll auch 2013 die Frage der Werbung und des Sponsorings im öffentlich-rechtlichen Rundfunk entschieden werden. Dabei soll auch die Frage einer stufenweise weiteren Reduzierung behandelt werden.

Promedia hat zu dem neuen Vorschlag der Ministerpräsidenten an vier Chefs der Staatskanzleien drei Fragen gestellt:

Albrecht Gerber, Chef der Staatskanzlei Brandenburg
Stefan Grüttner, Chef der Hessischen Staatskanzlei
Dr. Johannes Beermann, Chef der Sächsischen Staatskanzlei
Dr. Arne Wulff, Chef der Staatskanzlei von Schleswig-Holstein

promedia: Inwieweit wird durch das neue Modell eine höhere Gebührengerechtigkeit erreicht als bei dem jetzigen Modell?

Albrecht Gerber, Chef der Staatskanzlei Brandenburg
Albrecht Gerber

Albrecht Gerber: Es reicht nicht, wenn das Gesetz eine gleiche Belastung aller Zahlungspflichtigen vorsieht. Sie müssen auch tatsächlich gleich belastet werden. Diese gleichheitsgerechte Durchsetzung ist gefährdet, weil die Schwarzseherquote ständig steigt. Mit zusätzlichen Kontrollen der GEZ-Beauftragten wird der Legalitätsverlust nicht aufgefangen, im Gegenteil: Immer weniger Bürger akzeptieren die „GEZ-Gebühr“.
Genau hier setzt das Rundfunkbeitragsmodell an. Es kommt nicht mehr darauf an, ob ein Gerät vorgehalten wird. Damit werden Schlupflöcher konsequent verbaut. Das passiert in einer die Privatsphäre der Rundfunkteilnehmer schonenden Weise, denn dafür werden keine weiteren Kontrollen benötigt. Der GEZ-Beauftragtendienst kann sogar wesentlich eingeschränkt werden.

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Stefan Grüttner
Stefan Grüttner

Stefan Grüttner: Der Wechsel vom Gebühren- zum Beitragsmodell dient dazu, auch in Zukunft eine funktionsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Der Modellwechsel trägt der Tatsache Rechnung, dass sich das Rundfunkempfangsgerät angesichts der technischen Entwicklung mittlerweile zunehmend deutlicher als ungeeigneter Anknüpfungspunkt für die Rundfunkfinanzierung erweist. Es wird zugleich daran festgehalten, dass privater und nichtprivater Bereich im bisherigen Verhältnis zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beitragen.
Im privaten Bereich muss nur ein Beitrag für alle in einem Haushalt wohnenden Personen geleistet werden. Dies bedeutet zum einen, dass die Beitragspflicht für Minderjährige mit eigenem Einkommen entfällt. Zum anderen wird nicht mehr zwischen Ehegatten und sonstigen
Lebenspartnern unterschieden. Im nichtprivaten Bereich wird der Beitrag pro Betriebsstätte erhoben und nach der Zahl der dort beschäftigten Mitarbeiter gestaffelt. Dies führt z. B. für einen Betrieb mit bis zu vier Beschäftigten nur zu einem Drittel des Rundfunkbeitrags, während ein Betrieb mit 2000 Beschäftigten 20 Rundfunkbeiträge und ein Betrieb mit 20.000 und mehr Beschäftigten 150 Rundfunkbeiträge zu entrichten hat. Demgegenüber wird für die berufliche Nutzung im Arbeitszimmer einer privaten Wohnung kein Beitrag mehr erhoben.

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Johannes Beermann
Dr. Johannes Beermann

Johannes Beermann: Das neue Gebührenmodell bildet die Realität ab. Während das alte Modell davon ausging, dass  abends die Familie gemeinsam mit Freunden vorm einzigen Fernseher saß, für den der Eigentümer die Gebühr zu entrichten hatte, nimmt heute jeder  überall  am Medienleben teil: Man kann mit dem Handy Radio hören und am Computer Fernsehen, auf dem Fernseher gleichzeitig E-Mails empfangen usw. Insofern ist es richtig, nicht mehr am Bereithalten eines Gerätes die Gebührenpflicht anzuknüpfen, sondern an der Konsumentengemeinschaft, dem Haushalt.

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Arne Wulff
Dr. Arne Wulff

Arne Wulff: Die höhere Gebührengerechtigkeit begründet sich im wesentlichen darin, dass künftig nicht mehr das Vorhalten eines Gerätes die Zahlungspflicht begründet sondern Ausgangspunkt der Betrachtung die Nutzung des zur Verfügung gestellten Programmangebotes ist.
Der Gerätebezug ist durch die kaum noch definierbare Anzahl von Empfangsgeräten anachronistisch, der Streit um die „PC-Gebühr“ belegte dies eindeutig. Dadurch das nunmehr bei der in der Wohnung lebenden Haushaltsgemeinschaft angesetzt wird, kommen wir in Bezug auf die Nutzung zu gerechten Ergebnissen. Ein weiterer Punkt ist, dass es künftig nur noch einen einheitlichen Beitrag und nicht mehr wie bisher die Trennung in Grund- und Fernsehgebühr gibt.
Auch scheint mir die Anknüpfung an die sozialversicherungsrechtlich Beschäftigten einer Betriebsstätte ein als Maßstab für die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich geeignetes Kriterium, auch hier steht der Nutzungsgedanke im Vordergrund. Die gewählte Staffelung des Beitrages stellt sicher, dass je nach Größe des Betriebes eine angemessene Belastung erfolgt. Gleiches gilt für die Belastung der Hotels und Ferienwohnungen, die neben der Betrachtung als Betrieb zusätzlich auch prozentual für die dort zeitweise wohnenden Personen einen Beitrag leisten müssen.
Letztlich stellt auch die Einbeziehung der finanziell leistungsfähigen Menschen mit Behinderungen mit einem Drittel der Rundfunkgebühr eine verhältnismäßige Regelung dar. Insgesamt kann man aus meiner Sicht von einem in sich ausgewogenen System sprechen.

promedia: Der Beschluss der Ministerpräsidenten geht davon aus, dass auch mit dem neuen Modell die Rundfunkgebühren ab 1. Januar 2013 nicht über dem jetzigen Satz von 17,98 Euro steigen. Bedeutet das, dass sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die nächste Gebührenperiode auf eine Nullrunde einstellen müssen?

Albrecht Gerber: Wir wollen ein kostenneutrales Modell. Damit ist zunächst nicht mehr und nicht weniger gesagt, als dass der Modellwechsel nicht der Grund für eine eventuelle Erhöhung sein darf. Die tatsächliche Höhe wird wie immer dann feststehen, wenn der Beitrag von den Landesparlamenten auf der Grundlage der Empfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfes (KEF), die den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überprüft, festgesetzt wurde.
Aber: In Zeiten wie diesen ist es durchaus angebracht, die öffentlich-rechtlichen Anstalten daran zu erinnern, dass Grundlage des von der KEF festzustellenden Finanzbedarfes der in den Rundfunkstaatsverträgen definierte Auftrag ist. Unabhängig davon liegt es sicherlich auch im Interesse der Rundfunkanstalten, dass unsere Reformbemühungen nicht durch eine unangemessene Belastung der Beitragszahler – deren Akzeptanz wir ja zurück gewinnen wollen – konterkariert werden. Dann hätten wir uns die Mühe auch sparen können.

Stefan Grüttner: Die Ministerpräsidenten haben am 10. Juni 2010 zunächst einmal ein Eckpunktepapier zustimmend zur Kenntnis genommen, das den Rahmen vorgibt, auf dessen Grundlage die Rundfunkkommission nunmehr einen Staatsvertragsentwurf vorbereiten soll.
Sie haben in diesem Eckpunktepapier als Ziel vorgegeben, dass sich für den typischen Privatnutzer durch den Modellwechsel an der bisherigen Belastung in Höhe von 17,98 € nichts ändert, der Modellwechsel sich für ihn mithin als belastungsneutral erweist.
Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen kommt eine Vorfestlegung in dem Sinne, für die nächste Gebührenperiode eine Nullrunde vorzusehen, nicht in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Gebührenurteil vom 22. Februar 1994 ebenso wie in dem Gebührenurteil vom 11. September 2007 klargestellt, dass eine Trennung zwischen der allgemeinen Rundfunkgesetzgebung und der Festsetzung der Rundfunkgebühr erforderlich ist und die Entscheidung über Zeitpunkt, Umfang oder Geltungsdauer der Gebührenfestsetzung nicht zu Zwecken der Programmlenkung oder der Medienpolitik, namentlich im dualen System, benutzt werden darf. Im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag sind die hier maßgeblichen Verfahrensschritte näher ausgeformt. Hiernach ist es Aufgabe der KEF, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von diesen angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln.

Johannes Beermann: Ja. Während die öffentlichen Haushalte in Bund, Land und Kommunen tiefe Einschnitte hinnehmen müssen, kann es nicht sein, dass die Rundfunkgebühr weiter steigt. Wir setzen darauf, dass auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk sich als Teil unserer Solidargemeinschaft sieht und sich an der Akzeptanz seines Publikums orientiert.  Mehr als 17.98 € gibt es nicht vom privaten Nutzer. Die Gebühr bleibt konstant.

Arne Wulff: Hier müssen verschiedene Tatbestände voneinander getrennt werden. Ob  sich die Anstalten auf eine Nullrunde einstellen müssen ist zunächst nicht Ausfluss einer staatlichen Entscheidung sondern ggf. der Bedarfsberechnung der Kommission zur Berechnung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Anstalten (KEF.
Es war aber der Wunsch und der Wille aller Länder, dass die Beitragszahler durch den Modellwechsel nicht mit einer höheren Zahlungspflicht belastet werden. Auf der Grundlage der festgelegten Eckpunkte und der hierauf bezogenen Berechnungen der GEZ wird uns dieses gelingen. Hiermit sind –entgegen anders lautenden Presseberichten- aber auch keine Mehreinnahmen für die Anstalten verbunden.
Unter dem Punkt „Beitragsstabilität“ des Eckpunktepapiers haben die Länder festgelegt, dass sämtliche Angebote der öffentlich-rechtlichen Anstalten bis zum Jahresende durch eine Arbeitsgruppe der Rundfunkkommission daraufhin überprüft werden, ob deren Umfang noch notwendig und geboten ist. Dieses Verfahren soll gewährleisten, dass der Beitragszahler nur in dem verfassungsrechtlich gebotenem Umfang belastet wird. Da nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtes die Länder bei der Bedarfsberechnung keinen Einfluss nehmen dürfen, sie aber die Grundlagen der Bedarfsberechnung durch die Definition des Umfangs des Programmauftrages setzen müssen, ist die Überprüfung der Angebote auf deren Legitimation eine gebotene Pflicht gegenüber den Zahlungspflichtigen.

promedia: Die Ministerpräsidenten haben eine Entscheidung für den Ausstieg aus der Werbung auf die Zeit nach verschoben. Warum kann nicht ab 2013 der in der Debatte befindliche Stufenplan umgesetzt werden? Führt diese Verschiebung nicht zu einer Destabilisierung des dualen Systems, da es die Rahmenbedingungen für die privaten Sender nicht verbessert?

Albrecht Gerber: Zum 1. Januar 2013 werden Werbung und Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk gleichbehandelt. Die darüber hinaus gehende Frage „Werbung: Ja oder Nein“ hängt für uns untrennbar mit der Frage des Finanz- und Strukturausgleichs innerhalb der ARD zusammen. Bevor wir über weitere Einnahmeeinbußen für den RBB sprechen, brauchen wir hier eine Lösung.

Stefan Grüttner: Nach dem bereits angeführten Eckpunktepapier sollen zum 1. Januar 2013 Werbung und Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk gleichbehandelt werden, das heißt kein Sponsoring an Sonn- und Feiertagen und nach 20 Uhr an Werktagen mit Ausnahme von großen Sportereignissen.
Die Länder werden die KEF bitten, im 19. KEF-Bericht die Berechnungen zu den finanziellen Auswirkungen einer Reduzierung der Werbung und des Sponsorings zu aktualisieren. Auf der Basis des 19. KEF-Berichts soll dann auch die Frage der Werbung und des Sponsorings im öffentlich-rechtlichen Rundfunk entschieden werden. Ich persönlich bin keineswegs davon überzeugt, dass wir einen vollends werbe- und sponsoringfreien öffentlich-rechtlichen Rundfunk tatsächlich anstreben sollten.
Das Beispiel Frankreich zeigt im Übrigen, dass sich eine Reduzierung der Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht automatisch zu Gunsten des privaten Rundfunks auswirkt. Insoweit sind auch die – durchaus auch verfassungsrechtlich untermauerten – Rechtspositionen der Werbewirtschaft zu berücksichtigen, die einen vollständigen Ausschluss von Werbung und Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk als eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit ansieht, weil sie in diesem Fall eine für sie besonders relevante Zielgruppe im privaten Rundfunk nicht mehr erreichen würde.
Unabhängig hiervon müsste jede weitere Einschränkung von Sponsoring oder Werbung nach dem KEF-Verfahren als Ertragsminderung kompensiert werden.

Johannes Beermann: Der Schritt des Einstiegs in den Ausstieg aus der Werbung wird getan. Ab 2013 wird Werbung und Sponsoring gleichgestellt, d.h. Sponsoring darf nach 20.00 Uhr  nicht mehr stattfinden. Eine Ausnahme davon wird bei sportlichen Großereignissen gemacht. Welche Auswirkungen ein weiterer kompletter oder Teil-Verzicht auf Werbung in Fernsehen und Hörfunk im öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunk und auch auf die Werbewirtschaft hat, muss noch näher untersucht werden. Diese Untersuchungen können nur auf der Grundlage des Datenmaterials nach der Modellumstellung erfolgen. Und aus diesem Grund ist eine weitere Entscheidung verschoben worden.  Entscheidend ist die Gebührenhöhe von 17,98 €. Diese hat erste Priorität, dann kommt alles andere.

Arne Wulff: Die Länder sind sich im Grundsatz darüber einig, dass ordnungspolitisch der Ausstieg von ARD und ZDF aus Werbung und Sponsoring geboten ist. Ein erster Ansatz soll im Jahre 2013 dadurch erfolgen, dass Werbung und Sponsoring gleich behandelt werden, d.h. z.B. das nach 20 Uhr und am Wochenende kein Sponsoring von Krimiserien oder Unterhaltungssendungen mehr zulässig ist.
Im Übrigen haben die Länder haben entschieden, dass sie zunächst abwarten wollen, ob tatsächlich der Modellwechsel gebührenneutral ist und wie sich die Einnahme- und Ausgabensituation bei den Anstalten in den nächsten Jahren entwickelt. Auf der Grundlage des Ende 2013 vorzulegenden 19. KEF-Berichtes und der darin enthaltenen Prognosen hierzu wollen die Länder eine Entscheidung über einen –ggf. stufenweisen- Ausstieg treffen. Von einer Destabilisierung des dualen Systems kann zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht gesprochen werden, unabhängig davon wäre eine klare Trennung des dualen Systems mittelfristig aber eine sinnvolle Lösung.

Weitere Informationen: promedia

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